Was versteht man unter einer „automatisierten Verarbeitung“?

Eine Definition für die „automatisierte Verarbeitung“ von Daten findet sich in § 3 Abs. 2 BDSG: Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.

Mit Datenverarbeitungsanlagen sind Anlagen zum automatisierten Handhaben von Daten gemeint. Darunter fallen beispielsweise Computer.

Unternehmen, die sich also unmittelbar oder mittelbar mit der Verarbeitung von Daten befassen, fallen unter die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes wie auch unter die spezifischen Regelungen:

  • Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist verboten und nur gestattet, soweit es das Gesetz vorsieht oder der Betroffene einwilligt (§ 4 Abs. 1 BDSG).
  • Größtmögliche Transparenz bei der Erhebung der Daten für den Betroffenen (§ 4 Abs. 3 BDSG)
  • Es sind nur die Daten zu erheben und zu verarbeiten, die für den Vorgang der Verarbeitung erforderlich und für den Zweck notwendig sind (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG).
  • Der Unternehmer hat für den größtmöglichen Schutz der Daten besonders im Hinblick auf Zugriff von Dritten zu sorgen (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 TMG).
  • Der Betroffene hat gegen den Unternehmer Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Daten (§ 13 Abs.7 TMG).