Datenschutz in der Pflege

Ob stationäre oder ambulante Pflege – wir helfen Ihnen bei der Umsetzung der DSGVO in Ihrem Unternehmen.

Datenschutz in der Pflege ist ein überaus relevantes Thema. Damit Ärzte oder Pfleger ihre Patienten richtig behandeln können, benötigen sie eine Vielzahl an Informationen zu deren gesundheitlichem Zustand. Alle Informationen, die die Gesundheit eines Patienten betreffen, gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und sind dementsprechend besonders schützenswert. Zu den Daten, die in Pflegeeinrichtungen erhoben werden, gehören u.a.:

  • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Patienten und von Angehörigen
  • Sozialversicherungsnummer
  • Krankenkasse
  • Pflegestufe
  • Angaben über die Krankheiten

Datenschutz in der Pflege – das sollten Sie beachten

Eine Datenschutzverletzung im Pflegeheim kann erhebliche Folgen für den Betroffenen haben. Datenschutz ist aber nicht nur deshalb essentiell: Das Vertrauen, das der Patient mitbringt, ist zu bewahren und im Zuge einer Behandlung unabdingbar. Patientendaten und Patientenakten müssen demnach mit höchster Sensibilität behandelt und geschützt werden.

Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen, unabhängig von Position oder Tätigkeitsbereich, müssen darauf achten, dass nur jene personenbezogenen Daten erhoben werden, die für die Betreuung, Pflege sowie Behandlung wichtig sind. Sie stehen darüber hinaus unter der beruflichen Schweigepflicht. Diese gilt für alle Personen im medizinischen Bereich, die mit Patientendaten arbeiten. Zu dieser Gruppe gehören:

  • Ärzte
  • Pfleger
  • Krankenschwestern
  • Heilpraktiker

Ein Verstoß ist also nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch strafrechtlich relevant. Nach § 203 Strafgesetzbuch drohen mitunter Freiheitsstrafen, wenn die Schweigepflicht nicht eingehalten wird. Der Mitarbeiter ist nur dann von der Schweigepflicht entbunden, wenn der Betroffene eine entsprechende Einwilligungserklärung unterschrieben hat.

Datenschutzverstöße in Pflegeeinrichtungen


Ungeachtet dessen kann es in Bezug auf den Datenschutz in Pflegeeinrichtungen leicht zu Verstößen kommen, da es sich nicht um geschlossene Einrichtungen handelt: Beispielsweise beliefern Zulieferer die Einrichtungen mit Medikamenten oder ein externer IT-Dienstleister kümmert sich um die Behebung technischer Probleme.

Und nicht einmal enge Angehörige haben das Recht, Einsicht in die personenbezogenen Daten des Betroffenen zu erhalten. Das Auskunftsrecht der Betroffenenrechte ist in der Datenschutzgrundverordnung klar geregelt: Art. 15 DSGVO besagt, dass das Informations- und Auskunftsrecht nur dem Betroffenen zusteht. Das heißt also, dass eine Einwilligung des Betroffenen notwendig ist, um Angehörigen Einsicht in die Patientenakten zu gestatten.

Darüber hinaus müssen bei einem angemessenen Datenschutz in der Pflege Patientenakten vor dem Zugriff von Dritten/Unbefugten umfassend geschützt werden. Der Fall eines Krankenhauses in Portugal, bei dem unbefugte Personen wie der Hausmeister Patientendaten einsehen konnten, bestätigt dies.  
Diese Regel gilt auch, wenn über die Daten nur gesprochen wird. Vor Außenstehenden sollte man daher nicht über den gegenwärtigen Zustand eines Patienten sprechen. Dazu zählen auch die Bewohner und Besucher einer Pflegeeinrichtung.

Die Datenschutzgrundverordnung DSGVO stellt Pflegeheime, Pflegedienste & Co. vor viele Herausforderungen, da es schnell zu einer Datenschutzverletzung kommen kann. Nicht nur teure Abmahnungen können die Folge sein. Ein Imageschaden kann eine Pflegeeinrichtung noch härter treffen, da vor allem in dieser Branche das Vertrauen eines Patienten unabdingbar ist. Aus diesen Gründen ist es notwendig, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der die Vorgänge in der Einrichtung überwacht.

Unsere maßgeschneiderten Datenschutzleistungen für Ihre Pflegeeinrichtung

Die DSGVO sieht viele Maßnahmen vor, um personenbezogene Daten zu schützen. Wussten Sie zum Beispiel, dass

  • Art. 30 DSGVO besagt, dass Sie verpflichtet sind, ein Verzeichnis von allen Verarbeitungstätigkeiten (VVT) zu erstellen, in welchem alle Verarbeitungsinformationen zu personenbezogenen Daten umfassend dokumentiert sind?
  • Sie als Pflegeunternehmen darüber hinaus in der Transparenz- und Informationspflicht stehen? Das bedeutet, dass Sie jederzeit unverzüglich gegenüber Betroffenen oder Aufsichtsbehörden offenlegen müssen, welche personenbezogenen Daten Sie in welchem Umfang erheben, speichern und weiterverarbeiten.
  • Sie auch darauf achten müssen, dass der Stand der Technik so aufgestellt ist, dass es zu keiner Datenschutzverletzung kommt? Dazu gehört, dass Sie in Ihrer Pflegeeinrichtung Updates regelmäßig durchführen lassen, einen Virenscanner haben und regelmäßige Backups erstellen.
  • Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO brauchen, falls Ihre Einrichtung einen IT-Dienstleister hat?

Diese und weitere Maßnahmen gilt es umzusetzen, wir von ihrdatenschutzbeauftragter.de wissen genau, worauf es beim Datenschutz in der Pflege ankommt. Als kompetenter Ansprechpartner unterstützen wir Sie, die Vorgaben der DSGVO so umzusetzen, dass weder der Datenschutz noch Ihr Tagesgeschäft mit den zu Pflegenden zu kurz kommen. Um einen umfassenden Datenschutz gewährleisten zu können, führen wir zunächst eine GAP-Analyse in Ihrem Unternehmen durch, um sicher zu sein, dass Ihr Datenschutz die Vorgaben der DSGVO erfüllt. Sollte dies nicht der Fall sein, erhalten Sie von uns einen Maßnahmenplan mit Tasks, die noch nachgebessert werden müssen.

Datenschutz in der Pflege ist ein komplexes Thema – wir machen es verständlich
 

Sie haben weitere Fragen oder möchten Ihre Mitarbeiter für den Datenschutz sensibilisieren? Sie haben Bedenken in Hinblick auf die Erstellung eines VVT? Dafür haben wir die optimale Lösung:

Mit einem externen Datenschutzbeauftragten aus unserem Haus können Sie Ihren Unternehmensdatenschutz ganz einfach managen – ohne Ihr Alltagsgeschäft zu beeinträchtigen.

Unser Angebot umfasst dabei u.a.:

  • Beratung zu individuellen Datenschutzfragen
  • Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses
  • Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite
  • Datenschutzschulung Ihrer Mitarbeiter
  • Übernahme der Auskunftspflicht gegenüber Behörden und Betroffenen
  • Beratung (auf Anfrage) im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung Ihrer Durchführung gem. Art. 35 DSGVO.

Ist es erlaubt, Informationen über den Zustand des Patienten an seine Angehörigen weiterzugeben?

Nein. Um Krankendaten an Angehörige weitergeben zu dürfen, ist eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Patienten notwendig. Anders ist es im Verhältnis von Kindern und den Eltern; hier kommt es vor allem auf das Alter des Kindes und den Krankheitsfall an.

Ab wie vielen Mitarbeitern muss ich in der Pflege einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Generell besteht die Pflicht zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei einer ständigen automatisierten Datenverarbeitung ab 20 Mitarbeitern. Zu den Personen zählen dabei auch Aushilfen oder Praktikanten. Jedoch verarbeiten Pflegedienste Gesundheitsdaten, die von der DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten eingestuft werden. In diesem Fall ist gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO unabhängig von der Mitarbeiterzahl ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, da es sich um besonders sensible Daten handelt!

Fragen Sie uns unverbindlich nach einem Erstgespräch.