Was ist ein interner Datenschutzbeauftragter im Unternehmen?

Bei einem internen Datenschutzbeauftragten übergibt der Geschäftsführer einem Angestellten des Unternehmens die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten.

Nach der Berufung zum internen Datenschutzbeauftragten

  • steht der Mitarbeiter unter Kündigungsschutz
  • hat er Rechte auf weitere Ansprüche (wie zum Beispiel eine eigene Ausstattung oder Fortbildungen)

Wenn ein interner Mitarbeiter alle notwendigen Anforderungen erfüllt, kann dieser als interner Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Nach der Berufung zum internen Datenschutzbeauftragten steht der Mitarbeiter dabei unter Kündigungsschutz und hat Rechte auf weitere Ansprüche, wie zum Beispiel eine eigene Ausstattung oder Fortbildungen. Wird jedoch ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt, der nicht die geforderten Fähigkeiten besitzt, wird dies gesetzlich so behandelt, als ob kein Datenschutzbeauftragter im Unternehmen vorhanden wäre. Neben dem internen Datenschutzbeauftragten gibt es auch die Möglichkeit, einen externen Dienstleister als Datenschutzbeauftragten des Unternehmens zu bestellen. Im Gegensatz zum internen Datenschutzbeauftragen ist der externe DSB ein zertifizierter Experte, der Ihrem Unternehmen als Dienstleister zur Verfügung steht. Die weitreichende Kompetenz eines externen und erfahrenen betrieblichen Datenschutzbeauftragten garantiert dabei den besten Schutz für Ihr Unternehmen. Bei transparenter Kostenstruktur, vertraglich festgelegten Preisen sowie einer variablen Vertragslaufzeit kümmert sich der externe Datenschutzbeauftragte effizient um die Belange Ihres Unternehmens und schützt Sie somit vor hohen Bußgeldern und Sanktionen.

Ein interner Datenschutzbeauftragter ist häufig die konstenintensivere Variante, da anfallende Weiterbildungs- und Lohnnebenkosten für den Mitarbeiter anfallen. Hinzu kommt, dass er sich nicht zu hundert Prozent um den Datenschutz des Unternehmens kümmert, da sich ein interner Beauftragter auch noch mit den ihm eigentlich zugedachten Aufgaben im Betrieb beschäftigen muss, sodass er durchschnittlich nur fünfundzwanzig Prozent seiner Arbeitszeit für den Datenschutz aufwenden kann.