Schutz von Daten beim Betriebsarzt

Ein Betriebsarzt ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben. In jedem Fall liegt seine Tätigkeit auch im Interesse der Arbeitnehmer. Aber wie sieht es bei ihm mit der Verschwiegenheit aus? Können sich Arbeitnehmer auf Geheimhaltung verlassen? Die klare Antwort lautet: Ja! Dennoch gibt es viele interessante Details, die man kennen sollte.

Klassisches Beispiel: Eignungsuntersuchung

Wie ein Betriebsarzt arbeitet, lässt sich gut am Beispiel einer Eignungsuntersuchung erklären. Ein Mitarbeiter soll im Unternehmen eine völlig neue Aufgabe übernehmen. Mit ihr sind körperliche Belastungen verbunden, denen der Mitarbeiter bisher nicht ausgesetzt war. Deshalb beauftragt der Arbeitgeber den Betriebsarzt, eine Eignungsuntersuchung durchzuführen.

Intensive Erhebung von Daten

Bei dieser Untersuchung befragt der Betriebsarzt den Mitarbeiter intensiv zu seinem Gesundheitszustand. Auch die Frage, an welchen Krankheiten er leidet, spielt dabei eine Rolle. Ferner hält der Betriebsarzt wesentliche körperliche Daten fest wie etwa Gewicht und Blutdruck. Der Betriebsarzt kommt zu dem Ergebnis, dass der Mitarbeiter für die neue Aufgabe gesundheitlich geeignet ist.

Mitteilung lediglich des Ergebnisses an den Arbeitgeber

Dem Arbeitgeber teilt der Betriebsarzt lediglich dieses Ergebnis mit. Die Mitteilung beschränkt sich also auf die Aussage: „geeignet für die neue Aufgabe“. Warum der Betriebsarzt zu diesem Ergebnis gekommen ist, erfährt der Arbeitgeber nicht. Körperliche Daten wie etwa das Gewicht oder Diagnosen wie Bluthochdruck sind für den Arbeitgeber tabu.

Umfassende Mitteilung an den Mitarbeiter

Gegenüber dem Mitarbeiter kann der Betriebsarzt dagegen völlig offen sein. Manchmal hat er sogar die Pflicht, ihm gegenüber deutlich zu werden. Das gilt zum Beispiel dann, wenn er etwas feststellt, das für den Arbeitnehmer gefährlich ist. So mag ein ungewöhnlich hoher Blutdruck zwar kein Hindernis für die neue Aufgabe im Unternehmen sein. Anlass für einen ernsten Hinweis auf mögliche gesundheitliche Folgen ist er aber allemal.

Der Betriebsarzt als Arzt

Das Beispiel der Eignungsuntersuchung zeigt die Rolle eines Betriebsarztes sehr deutlich:

Zunächst einmal ist er ohne Wenn und Aber Arzt. Er unterliegt also derselben Sorgfaltspflicht wie jeder andere Arzt auch.

Selbstverständlich gilt für ihn auch die ärztliche Schweigepflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betriebsarzt als Angestellter des Unternehmens intern tätig ist oder ob es sich um einen externen Betriebsarzt handelt. Ein externer Betriebsarzt betreibt eine eigene Praxis und kommt nur im Bedarfsfall in das Unternehmen.

Notwendiges Einverständnis des Arbeitnehmers

Auskünfte über medizinische Sachverhalte darf ein Betriebsarzt dem Arbeitgeber nur geben, wenn der betroffene Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Das gilt auch bei einer Eignungsuntersuchung.

Was das bedeutet, wird an einem eher absurden Beispiel besonders deutlich: Die Eignungsuntersuchung fällt zwar positiv aus. Der Mitarbeiter möchte aber dennoch nicht, dass der Betriebsarzt dies dem Arbeitgeber mitteilt. Dann muss der Betriebsarzt diesen Wunsch erfüllen. Allerdings muss der Arbeitnehmer dann auch damit leben, dass er ohne Bestätigung der Eignung den neuen Job nicht bekommen wird.

Erforderlichkeit als Maßstab

In jedem Fall darf der Arbeitgeber nur die medizinischen Informationen erhalten, die für den konkreten Anlass erforderlich sind. Deshalb erfährt er bei einer Eignungsuntersuchung in der Regel nur das Ergebnis „geeignet/nicht geeignet“.

Manchmal genügt dies aber nicht. So ist es etwa denkbar, dass der Mitarbeiter grundsätzlich für die neue Tätigkeit geeignet ist, aber einzelne Einschränkungen zu beachten sind. Klassisches Beispiel: Der Mitarbeiter kann zwar Lasten heben. Sie dürfen aber nicht schwerer als zehn Kilo sein. Dann ist diese Information für den Arbeitgeber notwendig, damit er die Eignung einschätzen kann.

Organisatorische Vorkehrungen

Auch bei einem internen Betriebsarzt steht die ärztliche Schweigepflicht keineswegs nur auf dem Papier. Vor allem sind betriebsärztliche Unterlagen auf keinen Fall Bestandteil der Personalakten. Der Betriebsarzt muss sie vielmehr selbst unter Verschluss halten. Scheidet ein Betriebsarzt aus, darf er die Unterlagen seinem Nachfolger zur Verfügung stellen.

Kein Problem ist es, wenn ein externer Betriebsarzt die erforderlichen Unterlagen im Unternehmen aufbewahrt und nicht in seiner Praxis. Dann ist jedoch beispielsweise ein gesonderter Schrank erforderlich, für den nur der Betriebsarzt den Schlüssel hat.